Leistungen der Krankenkassen
nach § 37
Häusliche Krankenpflege
kann vom Arzt verordnet werden
Versicherte erhalten in ihrem Haushalt oder ihrer Familie neben der
ärztlichen Behandlung häusliche Krankenpflege durch geeignete
Pflegekräfte,
• wenn Krankenhausbehandlung geboten, aber nicht ausführbar ist,
• wenn sie durch die häusliche Krankenpflege vermieden oder verkürzt wird.
• Die
häusliche Krankenpflege umfaßt die im Einzelfall erforderliche Grund-
und Behandlungspflege sowie hauswirtschaftliche Versorgung.
• Der
Anspruch besteht bis zu vier Wochen je Krankheitsfall. In begründeten
Ausnahmefällen kann die Krankenkasse die häusliche Krankenpflege für
einen längeren Zeitraum bewilligen,
• wenn der Medizinische Dienst (§ 275) festgestellt hat, daß dies aus den in Satz 1 genannten Gründen erforderlich ist.
Der Anspruch auf häusliche Krankenpflege besteht nur dann, wenn eine im
Haushalt lebende Person den Kranken in dem erforderlichen Umfang nicht
ausreichend pflegen und versorgen kann.
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Geldleistung:
Der Pflegebedürftige wird nicht durch einen professionellen
Pflegedienst versorgt, sondern durch Angehörige, Freunde oder Nachbarn,
dann erhalten Sie folgendes Pflegegeld:
Pflegestufe I: € 225,00
Pflegestufe II: € 430,00
Pflegestufe III: € 685,00
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Sachleistung:
Der Pflegebedürftige wird von einem ambulanten Pflegedienst zuhause
versorgt, die notwendigen Leistungen werden dann vom Pflegedienst mit
der Pflegekasse abgerechnet.
Pflegestufe I: bis € 430,00
Pflegestufe II: bis € 1 040,00
Pflegestufe III: bis € 1 510,00
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Pflegeversicherung
Die Pflegeversicherung unterstützt mit
ihren Leistungen vorrangig die häusliche Pflege und die
Pflegebereitschaft der Angehörigen, damit die Pflegebedürftigen
möglichst lange in ihrer häuslichen Umgebung bleiben können.
Pflegebedürftig sind alle Menschen, die auf Dauer (aber
mindestens 6 Monate) infolge Krankheit oder Behinderung, bei den
regelmäßig Verrichtungen im täglichen Leben auf Hilfe angewiesen sind.
Zu diesen Verrichtungen gehören z.B.:
• Körperpflege
• Ernährung
• Mobilität
• hauswirtschaftliche
Versorgung
Bei Eintreten der Pflegebedürftigkeit übernimmt die
Pflegeversicherung die Kosten ganz oder teilweise.
Wie und in welchem Umfang die Versicherung die Kosten
übernimmt, hängt von folgenden Faktoren ab:
1. Wer pflegt den Pflegebedürftigen
• Angehörige, Freunde und Nachbarn
• Professionell tätige Pflegedienste (Vertragspartner der
Pflegekassen)
2. In welche Pflegestufe wird der Pflegebedürftige
eingestuft
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Kombinationsleistung:
Sie nehmen einen professionellen Pflegedienst in
Anspruch, benötigen aber die Sachleistungen nicht in voller Höhe, dann können
Sie die Leistung kombinieren. Einen Teil der Leistung erhalten Sie als Geldleistung.
Laut dem Pflege- versicherungsgesetz sind Sie bei dieser Entscheidung aber auf
sechs Monate gebunden. Wenn der Pflegedienst seine Kosten abgerechnet hat,
berechnet die Kasse die rest- liche Geldleistung und zahlt sie an Sie aus.
Ein Beispiel:
Pflegebedürftigkeit: Pflegestufe II
Alternative 1: Sie pflegen Ihren Pflegebedürftigen selbst, dann erhalten Sie
von der Pflegekasse Pflegegeld in Höhe von € 430,00 /monatlich
Alternative 2: Ein professioneller Pflegedienst übernimmt die Pflege, dann
bezahlt die Pflegekasse für diese Leistungen bis zu € 1 040,00 /monatlich
Alternative 3: Sie nehmen einen professionellen Pflegedienst in Anspruch,
dessen Sachleistungen sie aber nicht in vollem Umfang benötigen; in diesem Fall
zahlt Ihnen die Pflegekasse einen Teilbetrag in Geldleistung aus: Die Sachleistung
des Pflegedienstes beträgt z.B. nur € 780,00 (=75 % der max. Leistung von € 1
040,00 ) Die restlichen 25 % werden Ihnen dann als Geldleistung
ausbezahlt, allerdings unter Zugrundelegung der Geldbeträge für Geldleistung,
folglich 25 % von € 430,00 =
€ 107,50
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