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Inhaldsverzeichnis:
Wer
ist pflegeversichert?
Wer
ist pflegebedürftig?
Einteilung
nach Pflegestufen:
Wer
stellt die Pflegebedürftigkeit fest?
Wie
erhalte ich Leistungen der Pflegeversicherung?
Wer
bezahlt die Pflege?
Zer kann einen
Antrag stellen?
Wer
kann pflegen?
Wer ist pflegeversichert?
• Arbeitnehmer, wenn
ihr Jahresarbeitsentgelt nicht mehr
als
43.200 Euro (2008) beträgt. Geringfügig Beschäftigte (z.B.
Arbeitsentgelt bis zu 355 Euro und wöchentl. Arbeitszeit weniger als 15
Stunden), die krankenversicherungsfrei sind, sind auch
versicherungsfrei in der Pflegeversicherung
• Arbeitslose mit
Anspruch auf Arbeitslosengeld oder
Arbeitslosenhilfe
• Studenten, die nicht
familienversichert sind
• Rentner, die
Pflichtmitglieder der Krankenversicherung der Rentner
sind
• einige kleinere Personengruppen
Wer ist pflegebedürftig?
Personen, die wegen
einer körperlichen, geistigen oder
seelischen Erkrankung oder Behinderung für die gewöhnlichen und
regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens
auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, in erheblichem
oder höherem Maße der Hilfe bedürfen. z.B.:
• Körperpflege
• Ernährung
• Mobilität
• hauswirtschaftliche
Versorgung
Einteilung nach
Pflegestufen: 
| Pflegestufe |
Hilfebedarf |
Und zusätzlich mehrfach in der Woche
Hilfe bei der hauswirtschaftlichen Versorgung |
I
erhebliche Pflegebedürftigkeit |
durchschnittlicher
Hilfebedarf mindestens 90 Minuten pro Tag. Auf die Grundpflege müssen
dabei
mehr als 45 Minuten täglich entfallen.
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II
Schwerpflegebedürftige |
durchschnittlicher
Hilfebedarf mindestens 180 Minuten pro Tag mit einem
Grundpflegebedarf von
mehr als 120 Minuten täglich.
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III
Schwerstpflegebedürftige |
durchschnittlicher
Hilfebedarf mindestens 300 Minuten pro Tag. Der Anteil an der
Grundpflege
muss mehr als 240 Minuten täglich betragen.
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Wer stellt die Pflegebedürftigkeit fest?
Werden
sie oder einer ihrer Angehörigen pflegebedürftig müssen sie bei ihrer
zuständigen Pflegekasse einen Antrag auf Gewährung einer Pflegestufe
stellen. Nach Prüfung der formellen Berechtigung wird ihre Pflegekasse
die Beurteilung ihres Falles an den medizinischen Dienst der
Krankenkasse (MDK) weitergeben. Die Mitarbeiter des MDK werden sich vor
Ort ein Bild von dem konkreten Fall machen und ggf. die Einstufung in
eine Pflegestufe befürworten. Die Mitarbeiter des MDK sind Ärzte oder
besonders erfahrende Pflegekräfte mit Zusatzqualifikation.
Wie erhalte ich Leistungen der Pflegeversicherung?
Pflegebedürftig
sind Personen, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen
Krankheit oder Behinderung bei den gewöhnlichen und regelmäßig
widerkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens auf Dauer,
mindestens aber 6 Monate, in erheblichen oder höheren Maße der Hilfe
bedürfen.
Voraussetzung ist eine
bestimmte Vorversicherungszeit in der Pflegeversicherung (mind. 5 Jahre
in den letzten 10 Jahren).
Den Antrag auf Leistungen der Pflegekasse stellen Sie selbst,
allerdings sollte Sie hierbei ein professioneller Pflegedienst
unterstützen.
Im Auftrag der Pflegekasse wird dann der Medizinische Dienst in Ihrer
häuslichen Umgebung Ihre Pflegebedürftigkeit begutachten. Für die
Zuordnung zu einer der drei Pflegestufen entscheidet der Umfang des
Hilfebedarfs.
Wer bezahlt die Pflege?
Zu
unterscheiden ist zwischen Leistungen, die durch den Arzt verordnet
werden, hier zahlt generell die Krankenkasse und Leistungen der
Pflegeversicherung. Hier kommen folgende Finanzierungen zum Tragen:
- Die Pflegekasse - wenn Pflegestufe I, II oder III
anerkannt ist - im Rahmen der gesetzlich festgelegten Leistungen.
- Der
Pflegebedürftige, wenn die Pflegekasse nicht für die Kosten eintritt,
oder die Kosten die festgesetzten Höchstgrenzen übersteigen.
- Der
Sozialhilfeträger, wenn die Kranken- oder Pflegekasse keine Leistungen
übernimmt bzw. das Einkommen/Vermögen des Pflegebedürftigen nicht
ausreicht.
Wer kann einen Antrag stellen?
Antragsberechtigt ist nur der Versicherte - d.h. der
Pflegebedürftige selbst. Es sei denn, er hat einen gesetzlichen
Vormund.
Wer kann pflegen?
• Angehörige, Freunde und Nachbarn, die den
Pflegebedürftigen nicht erwerbsmäßig betreuen
• Professionell tätige Pflegedienste (Vertragspartner der Pflegekassen)
Körperpflege

- Waschen -
Duschen/Baden
Hierunter fällt das Waschen des Körpers, entweder unter der Dusche, in
der Badewanne, am Waschbecken oder auch im Bett.
Zum Waschvorgang gehören die erforderlichen Vorbereitungen (z. B.
das Zurechtlegen der erforderlichen Utensilien wie Seife/Handtuch, das
Einlassen des Badewassers sowie das Bedienen der Armaturen), der
Waschvorgang selbst sowie das Abtrocknen und Eincremen des Körpers.
- Zahnpflege
Zur Zahnpflege zählen die Vorbereitung (z. B. das Öffnen und
Schließen der Zahnpastatube einschließlich der Dosierung der Zahnpasta
und das Füllen des Wasserglases), der Putzvorgang einschließlich der
Mundpflege sowie die Reinigung von Zahnersatz.
- Kämmen
Dies umfasst das Kämmen und Bürsten der Haare entsprechend der
individuellen Frisur.
Das Legen von Frisuren (z.B. Dauerwelle) oder das Haarewaschen oder
-schneiden können nicht berücksichtigt werden. Eine
Ausnahme kann vorliegen, wenn durch Erkrankungen oder durch deren
Folgen regelmäßige Haarwäsche erforderlich ist. Trägt der/die
Pflegebedürftige ein Toupet oder eine Perücke, so gehört zum
Hilfebedarf das Kämmen und Aufsetzen des Haarteils.
- Rasieren,
Gesichtspflege
Rasieren beinhaltet wahlweise die Trocken- oder Nassrasur
einschließlich der notwendigen Hautpflege.
Bei Frauen wird hier die Gesichtspflege - mit Ausnahme des Schminkens -
berücksichtigt.
- Darm- und
Blasenentleerung
Hierzu gehören die Kontrolle des Harn- und Stuhlganges, die Reinigung
und Versorgung von künstlich geschaffenen Ausgängen Stoma sowie die
notwendigen Handgriffe bei dem Hygienevorgang, das Richten
der Kleidung vor und nach dem Gang zur Toilette, die Intimhygiene wie
das Säubern nach dem Wasserlassen und dem Stuhlgang sowie das Entleeren
und Säubern eines Toilettenstuhls bzw. eines Steckbeckens (Bettpfanne).
Ebenso zählen das An- und Ablegen bzw. Wechseln von Inkontinenzartikeln
(Windeln) dazu.
Ernährung

- mundgerechte
Nahrungszubereitung
Hierzu zählen die Tätigkeiten, die zur unmittelbaren Vorbereitung
dienen, wie die portionsgerechte Vorgabe, das Zerkleinern der
zubereiteten Nahrungsmittel, z.B. das mundgerechte Zubereiten bereits
belegter Brote, ebenso die notwendige Kontrolle der richtigen
Essenstemperatur.
Hierzu zählt nicht das Kochen, dies wird bei der
hauswirtschaftlichen Versorgung berücksichtigt.
- Nahrungsaufnahme
Hierunter fallen die Nahrungsaufnahme in jeder Form (fest, flüssig)
sowie eine gegebenenfalls erforderliche Sondenernährung (Enterale
Ernährung )und die Verwendung bzw. der Umgang mit dem Essbesteck
oder anderer geeigneter Geräte, um die Nahrung zum Mund zu führen, zu
kauen und zu schlucken.
Mobilität
- Aufstehen/Zubettgehen
Das selbstständige Aufstehen und Zubettgehen umfasst die eigenständige
Entscheidung, zeitgerecht das Bett aufzusuchen bzw. zu verlassen.
Hierunter fällt auch das Umlagern von bettlägerigen Pflegebedürftigen.
Der Zeitaufwand dafür wird im Bereich Mobilität berücksichtigt,
unabhängig davon, ob das Lagern im Zusammenhang mit einer Verrichtung
der Grundpflege oder alleinig durchgeführt wird.
- An- und Auskleiden
Das An- und Auskleiden beinhaltet neben notwendigen Handgriffen (z.B.
das Öffnen und Schließen von Verschlüssen, das Auf- und Zuknöpfen sowie
das An- und Ausziehen von Kleidungsstücken/Schuhen) die Auswahl der
Kleidungsstücke entsprechend Jahreszeit und Witterung, die Entnahme der
Kleidung aus ihrem normalen Aufbewahrungsort (z.B. Kommode oder
Schrank) sowie die Überprüfung der Kleidung.
- Hierunter fällt auch das
Anlegen von Prothesen oder Hilfsmitteln.
- Gehen/Stehen und
Treppensteigen
Das Gehen, Stehen und Treppensteigen ist nur dann maßgebend, wenn es im
Zusammenhang mit den genannten Verrichtungen der Körperpflege und der
Ernährung erforderlich wird.
- Unter Gehen
ist hier das Bewegen innerhalb der Wohnung (z.B. zum
Waschen/Duschen/Baden oder zur Toilettennutzung) zu verstehen.
- Bei Rollstuhlfahrern
fällt hierunter der Hilfebedarf, der durch die Benutzung eines
Rollstuhls erforderlich wird.
- Zum Stehen
gehört nicht nur, diese Körperhaltung zu erreichen (Aufstehen), sondern
auch, diese über einen längeren Zeitraum zu bewahren.
- Das Treppensteigen
beinhaltet das notwendige Überwinden von Stufen innerhalb der Wohnung.
Das Gehen
und Treppensteigen im Zusammenhang mit der
hauswirtschaftlichen Versorgung ist als Hilfebedarf bei der
Hauswirtschaft zu
berücksichtigen.
- Verlassen und
Wiederaufsuchen der Wohnung
Das Verlassen und Wiederaufsuchen der Wohnung ist maßgebend, wenn es im
Zusammenhang mit Verrichtungen erforderlich wird, die für die
Aufrechterhaltung der Lebensführung zu Hause unumgänglich sind und das
persönliche Erscheinen des Pflegebedürftigen notwendig machen. Hierzu
zählen das Aufsuchen von Ärzten, Apotheken und Behörden sowie die
Inanspruchnahme ärztlich veranlasster Therapien.
Die Aufenthaltszeiten (z.B. Wartezeiten beim Arzt) bleiben
unberücksichtigt. Das Verlassen/Wiederaufsuchen der Wohnung im
Zusammenhang mit Freizeitaktivitäten (z.B. Spaziergänge, Besuche von
kulturellen Veranstaltungen) sowie das Aufsuchen von Kindergärten,
Schulen, Arbeitsplätzen oder Behindertenwerkstätten bleiben ebenfalls
unberücksichtigt.
Hauswirtschaftliche Versorgung
Verrichtungen der hauswirtschaftlichen Versorgung werden
nur als Hilfebedarf
berücksichtigt, wenn sie sich auf die Versorgung des Pflegebedürftigen
selbst
beziehen. Die Versorgung möglicher weiterer Familienangehöriger bleibt
unberücksichtigt.
- Einkaufen
Das Einkaufen beinhaltet auch die Einkaufsplanung rund um die
Beschaffung von Lebens-, Reinigungs- und Körperpflegemitteln. Dazu
gehören auch die Informationsbeschaffung und der Überblick, welche
Lebensmittel wo eingekauft werden müssen, unter Berücksichtigung der
Jahreszeit und Menge, die Kenntnis des Wertes des Gelds (preisbewusstes
Einkaufen) und die Kenntnis der Genieß- und Haltbarkeit von
Lebensmitteln sowie deren richtige Lagerung.
- Kochen
Zum Kochen gehören das Vor- und Zubereiten der Bestandteile der
Mahlzeiten sowie das Aufstellen eines Speiseplanes für die richtige
Ernährung unter Berücksichtigung des Alters und der Lebensumstände.
Hierzu gehören auch die Bedienung der technischen Geräte sowie die
Einschätzung der Mengenverhältnisse und Garzeiten unter Beachtung der
Hygieneregeln.
- Reinigen der
Wohnung
Hierzu gehören das Reinigen von Fußböden, Möbeln, Fenstern und
Haushaltsgeräten im allgemein üblichen Lebensbereich des
Pflegebedürftigen, die Kenntnis von Reinigungsmitteln und -geräten
sowie das Bettenmachen.
- Spülen
Je nach Gegebenheiten des Haushalts fällt hierunter das Hand- bzw.
maschinelle Spülen.
- Wechseln/Waschen
der Wäsche/Kleidung
Hierzu gehören das Einteilen und Sortieren der Textilien, das Waschen,
Aufhängen, Bügeln, Ausbessern und Einsortieren der Kleidung in den
Schrank sowie das Bettenbeziehen.
- Beheizen
Das Beheizen umfasst auch die Beschaffung und Entsorgung von
Heizmaterial.
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