FAQ

Inhaldsverzeichnis:
Wer ist pflegeversichert?
Wer ist pflegebedürftig?
Einteilung nach Pflegestufen:
Wer stellt die Pflegebedürftigkeit fest?
Wie erhalte ich Leistungen der Pflegeversicherung?
Wer bezahlt die Pflege?
Zer kann einen Antrag stellen?
Wer kann pflegen?



Wer ist pflegeversichert?  zurück

• Arbeitnehmer, wenn ihr Jahresarbeitsentgelt nicht mehr als 43.200 Euro (2008) beträgt. Geringfügig Beschäftigte (z.B. Arbeitsentgelt bis zu 355 Euro und wöchentl. Arbeitszeit weniger als 15 Stunden), die krankenversicherungsfrei sind, sind auch versicherungsfrei in der Pflegeversicherung
• Arbeitslose mit Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe 
• Studenten, die nicht familienversichert sind 
• Rentner, die Pflichtmitglieder der Krankenversicherung der Rentner sind 
• einige kleinere Personengruppen

Wer ist pflegebedürftig?  zurück

Personen, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Erkrankung oder Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, in erheblichem oder höherem Maße der Hilfe bedürfen. z.B.:
Körperpflege
Ernährung
Mobilität
hauswirtschaftliche Versorgung

Einteilung nach Pflegestufen: zurück

Pflegestufe Hilfebedarf Und zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfe bei der hauswirtschaftlichen Versorgung
I
erhebliche Pflegebedürftigkeit

durchschnittlicher Hilfebedarf mindestens 90 Minuten pro Tag. Auf die Grundpflege müssen dabei mehr als 45 Minuten täglich entfallen.

II
Schwerpflegebedürftige

durchschnittlicher Hilfebedarf mindestens 180 Minuten pro Tag mit einem Grundpflegebedarf von mehr als 120 Minuten täglich.

III
Schwerstpflegebedürftige

durchschnittlicher Hilfebedarf mindestens 300 Minuten pro Tag. Der Anteil an der Grundpflege muss mehr als 240 Minuten täglich betragen.

Wer stellt die Pflegebedürftigkeit fest? zurück

Werden sie oder einer ihrer Angehörigen pflegebedürftig müssen sie bei ihrer zuständigen Pflegekasse einen Antrag auf Gewährung einer Pflegestufe stellen. Nach Prüfung der formellen Berechtigung wird ihre Pflegekasse die Beurteilung ihres Falles an den medizinischen Dienst der Krankenkasse (MDK) weitergeben. Die Mitarbeiter des MDK werden sich vor Ort ein Bild von dem konkreten Fall machen und ggf. die Einstufung in eine Pflegestufe befürworten. Die Mitarbeiter des MDK sind Ärzte oder besonders erfahrende Pflegekräfte mit Zusatzqualifikation.

Wie erhalte ich Leistungen der Pflegeversicherung? zurück

Pflegebedürftig sind Personen, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung bei den gewöhnlichen und regelmäßig widerkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens auf Dauer, mindestens aber 6 Monate, in erheblichen oder höheren Maße der Hilfe bedürfen.

Voraussetzung ist eine bestimmte Vorversicherungszeit in der Pflegeversicherung (mind. 5 Jahre in den letzten 10 Jahren).

Den Antrag auf Leistungen der Pflegekasse stellen Sie selbst, allerdings sollte Sie hierbei ein professioneller Pflegedienst unterstützen.

Im Auftrag der Pflegekasse wird dann der Medizinische Dienst in Ihrer häuslichen Umgebung Ihre Pflegebedürftigkeit begutachten. Für die Zuordnung zu einer der drei Pflegestufen entscheidet der Umfang des Hilfebedarfs.

Wer bezahlt die Pflege? zurück

Zu unterscheiden ist zwischen Leistungen, die durch den Arzt verordnet werden, hier zahlt generell die Krankenkasse und Leistungen der Pflegeversicherung. Hier kommen folgende Finanzierungen zum Tragen:

  1. Die Pflegekasse - wenn Pflegestufe I, II oder III anerkannt ist - im Rahmen der gesetzlich festgelegten Leistungen.
  2. Der Pflegebedürftige, wenn die Pflegekasse nicht für die Kosten eintritt, oder die Kosten die festgesetzten Höchstgrenzen übersteigen.
  3. Der Sozialhilfeträger, wenn die Kranken- oder Pflegekasse keine Leistungen übernimmt bzw. das Einkommen/Vermögen des Pflegebedürftigen nicht ausreicht.

Wer kann einen Antrag stellen? zurück

Antragsberechtigt ist nur der Versicherte - d.h. der Pflegebedürftige selbst. Es sei denn, er hat einen gesetzlichen Vormund.

Wer kann pflegen? zurück

• Angehörige, Freunde und Nachbarn, die den Pflegebedürftigen nicht erwerbsmäßig betreuen
• Professionell tätige Pflegedienste (Vertragspartner der Pflegekassen)

 

Körperpflege  zurück
  • Waschen - Duschen/Baden
    Hierunter fällt das Waschen des Körpers, entweder unter der Dusche, in der Badewanne, am Waschbecken oder auch im Bett.
    Zum Waschvorgang gehören die erforderlichen Vorbereitungen (z. B. das Zurechtlegen der erforderlichen Utensilien wie Seife/Handtuch, das Einlassen des Badewassers sowie das Bedienen der Armaturen), der Waschvorgang selbst sowie das Abtrocknen und Eincremen des Körpers.
  • Zahnpflege
    Zur Zahnpflege zählen die Vorbereitung (z. B. das Öffnen und Schließen der Zahnpastatube einschließlich der Dosierung der Zahnpasta und das Füllen des Wasserglases), der Putzvorgang einschließlich der Mundpflege sowie die Reinigung von Zahnersatz.
  • Kämmen
    Dies umfasst das Kämmen und Bürsten der Haare entsprechend der individuellen Frisur.
    Das Legen von Frisuren (z.B. Dauerwelle) oder das Haarewaschen oder -schneiden können nicht berücksichtigt werden. Eine Ausnahme kann vorliegen, wenn durch Erkrankungen oder durch deren Folgen regelmäßige Haarwäsche erforderlich ist. Trägt der/die Pflegebedürftige ein Toupet oder eine Perücke, so gehört zum Hilfebedarf das Kämmen und Aufsetzen des Haarteils.
  • Rasieren, Gesichtspflege
    Rasieren beinhaltet wahlweise die Trocken- oder Nassrasur einschließlich der notwendigen Hautpflege.
    Bei Frauen wird hier die Gesichtspflege - mit Ausnahme des Schminkens - berücksichtigt.
  • Darm- und Blasenentleerung
    Hierzu gehören die Kontrolle des Harn- und Stuhlganges, die Reinigung und Versorgung von künstlich geschaffenen Ausgängen Stoma sowie die notwendigen Handgriffe bei dem Hygienevorgang, das Richten der Kleidung vor und nach dem Gang zur Toilette, die Intimhygiene wie das Säubern nach dem Wasserlassen und dem Stuhlgang sowie das Entleeren und Säubern eines Toilettenstuhls bzw. eines Steckbeckens (Bettpfanne). Ebenso zählen das An- und Ablegen bzw. Wechseln von Inkontinenzartikeln (Windeln) dazu.

 

Ernährung zurück
  • mundgerechte Nahrungszubereitung
    Hierzu zählen die Tätigkeiten, die zur unmittelbaren Vorbereitung dienen, wie die portionsgerechte Vorgabe, das Zerkleinern der zubereiteten Nahrungsmittel, z.B. das mundgerechte Zubereiten bereits belegter Brote, ebenso die notwendige Kontrolle der richtigen Essenstemperatur.
    Hierzu zählt nicht das Kochen, dies wird bei der hauswirtschaftlichen Versorgung berücksichtigt.
  • Nahrungsaufnahme
    Hierunter fallen die Nahrungsaufnahme in jeder Form (fest, flüssig) sowie eine gegebenenfalls erforderliche Sondenernährung (Enterale Ernährung )und die Verwendung bzw. der Umgang mit dem Essbesteck oder anderer geeigneter Geräte, um die Nahrung zum Mund zu führen, zu kauen und zu schlucken.

 

Mobilität zurück
  • Aufstehen/Zubettgehen
    Das selbstständige Aufstehen und Zubettgehen umfasst die eigenständige Entscheidung, zeitgerecht das Bett aufzusuchen bzw. zu verlassen. Hierunter fällt auch das Umlagern von bettlägerigen Pflegebedürftigen. Der Zeitaufwand dafür wird im Bereich Mobilität berücksichtigt, unabhängig davon, ob das Lagern im Zusammenhang mit einer Verrichtung der Grundpflege oder alleinig durchgeführt wird.
  • An- und Auskleiden
    Das An- und Auskleiden beinhaltet neben notwendigen Handgriffen (z.B. das Öffnen und Schließen von Verschlüssen, das Auf- und Zuknöpfen sowie das An- und Ausziehen von Kleidungsstücken/Schuhen) die Auswahl der Kleidungsstücke entsprechend Jahreszeit und Witterung, die Entnahme der Kleidung aus ihrem normalen Aufbewahrungsort (z.B. Kommode oder Schrank) sowie die Überprüfung der Kleidung.
  • Hierunter fällt auch das Anlegen von Prothesen oder Hilfsmitteln.
  • Gehen/Stehen und Treppensteigen
    Das Gehen, Stehen und Treppensteigen ist nur dann maßgebend, wenn es im Zusammenhang mit den genannten Verrichtungen der Körperpflege und der Ernährung erforderlich wird.
    • Unter Gehen ist hier das Bewegen innerhalb der Wohnung (z.B. zum Waschen/Duschen/Baden oder zur Toilettennutzung) zu verstehen.
    • Bei Rollstuhlfahrern fällt hierunter der Hilfebedarf, der durch die Benutzung eines Rollstuhls erforderlich wird.
    • Zum Stehen gehört nicht nur, diese Körperhaltung zu erreichen (Aufstehen), sondern auch, diese über einen längeren Zeitraum zu bewahren.
    • Das Treppensteigen beinhaltet das notwendige Überwinden von Stufen innerhalb der Wohnung.

Das Gehen und Treppensteigen im Zusammenhang mit der hauswirtschaftlichen Versorgung ist als Hilfebedarf bei der Hauswirtschaft zu berücksichtigen.

  • Verlassen und Wiederaufsuchen der Wohnung
    Das Verlassen und Wiederaufsuchen der Wohnung ist maßgebend, wenn es im Zusammenhang mit Verrichtungen erforderlich wird, die für die Aufrechterhaltung der Lebensführung zu Hause unumgänglich sind und das persönliche Erscheinen des Pflegebedürftigen notwendig machen. Hierzu zählen das Aufsuchen von Ärzten, Apotheken und Behörden sowie die Inanspruchnahme ärztlich veranlasster Therapien.
    Die Aufenthaltszeiten (z.B. Wartezeiten beim Arzt) bleiben unberücksichtigt. Das Verlassen/Wiederaufsuchen der Wohnung im Zusammenhang mit Freizeitaktivitäten (z.B. Spaziergänge, Besuche von kulturellen Veranstaltungen) sowie das Aufsuchen von Kindergärten, Schulen, Arbeitsplätzen oder Behindertenwerkstätten bleiben ebenfalls unberücksichtigt.


Hauswirtschaftliche Versorgung zurück

Verrichtungen der hauswirtschaftlichen Versorgung werden nur als Hilfebedarf berücksichtigt, wenn sie sich auf die Versorgung des Pflegebedürftigen selbst beziehen. Die Versorgung möglicher weiterer Familienangehöriger bleibt unberücksichtigt.

  • Einkaufen
    Das Einkaufen beinhaltet auch die Einkaufsplanung rund um die Beschaffung von Lebens-, Reinigungs- und Körperpflegemitteln. Dazu gehören auch die Informationsbeschaffung und der Überblick, welche Lebensmittel wo eingekauft werden müssen, unter Berücksichtigung der Jahreszeit und Menge, die Kenntnis des Wertes des Gelds (preisbewusstes Einkaufen) und die Kenntnis der Genieß- und Haltbarkeit von Lebensmitteln sowie deren richtige Lagerung.
  • Kochen
    Zum Kochen gehören das Vor- und Zubereiten der Bestandteile der Mahlzeiten sowie das Aufstellen eines Speiseplanes für die richtige Ernährung unter Berücksichtigung des Alters und der Lebensumstände. Hierzu gehören auch die Bedienung der technischen Geräte sowie die Einschätzung der Mengenverhältnisse und Garzeiten unter Beachtung der Hygieneregeln.
  • Reinigen der Wohnung
    Hierzu gehören das Reinigen von Fußböden, Möbeln, Fenstern und Haushaltsgeräten im allgemein üblichen Lebensbereich des Pflegebedürftigen, die Kenntnis von Reinigungsmitteln und -geräten sowie das Bettenmachen.
  • Spülen
    Je nach Gegebenheiten des Haushalts fällt hierunter das Hand- bzw. maschinelle Spülen.
  • Wechseln/Waschen der Wäsche/Kleidung
    Hierzu gehören das Einteilen und Sortieren der Textilien, das Waschen, Aufhängen, Bügeln, Ausbessern und Einsortieren der Kleidung in den Schrank sowie das Bettenbeziehen.
  • Beheizen
    Das Beheizen umfasst auch die Beschaffung und Entsorgung von Heizmaterial.